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Liebe Patientin, lieber Patient, zur Zeit ist alles sehr aufwühlend und die aktuelle Lage führt zu Verunsicherungen. Um Ihnen ein bisschen Hilfestellung im Bereich benötigter Verordnungen zu geben, haben wir Ihnen einen Auszug aus den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Sonderreglungen "zur Bewältigung der Herausforderungen der aktuellen Pandemie mit SARS-CoV-2" für den Bereich Heil- und Hilfsmittel zusammengefasst. In den unten aufgeführten Links können Sie die Details nachlesen.

Bleiben Sie gesund!

Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
(Stand 27. März 2020)

Auszug

„Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien über, … die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, ...“

Die Anwendung der Richtlinien über die Verordnung für Heil- und Hilfsmittel gelten zunächst befristet bis zum 31. Mai 2020.

Das ändert sich für Sie bei den Heilmitteln

  • Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls können auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsarzt auf dem Postweg dem Versicherten übermittelt werden, wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt, die von Ihrem Arzt schon persönlich untersucht wurde.
  • Die Verordnungen verlieren nicht Ihre Gültigkeit. Die Regelungen, wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 28 Kindertagen, bzw. 14 Kalendertagen bei dringlichem Behandlungsbedarf erfolgen, werden ausgesetzt. (Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen)
  • Die Regelungen wonach Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird, werden ausgesetzt.

Benötigt der Patient nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Heilmittel (z.B. manuelle Lymphdrainage), darf die Behandlung bis 14 Tage nach der Entlassung starten und muss er nach 21 Kalendertagen abgeschlossen sein, vorher waren die Zeitfenster deutlich kürzer. Damit soll ein zusätzliches Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden.

(§ 15 und 16 Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)

Das ändert sich für Sie bei den Hilfsmitteln

Benötigt der Patient nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Hilfsmittel, konnten Krankenhausärzte bisher Hilfsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. Aufgrund der momentanen Situation können nun Hilfsmittel für 14-Kalendertage verordnet werden. Damit soll ein zusätzliches Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden.

Zudem wird die Regelung, dass die Hilfsmittelversorgung (zum Beispiel das Anmessen von Kompressionsstrümpfen) innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung werden muss, ausgesetzt.

Und zu gute Letzt können Folgeverordnungen für bestimmte Hilfsmittel auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Vertragsärzten an den Versicherten übermittelt werden, wenn das Hilfsmittel für eine Erkrankung ist, für die schon eine persönliche Untersuchung durch den verordnende Arzt erfolgt ist.

(Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL § 6 und 8)

Im Detail nachzulesen unter

www.g-ba.de … Sonderregelungen-Covid-19_BAnz.pdf

www.gkv-spitzenverband.de … Aktualisierung_Heilmittel_Corona_Empfehlungen.pdf

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