Nachteilsausgleich
Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 aber mindestens 30 können auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Beantragung von einem GdB
Der Antrag erfolgt bei der Agentur für Arbeit. Für Menschen mit Behinderung haben die Sozialgesetzbücher, Einkommensteuergesetze und einige andere Regularien GdB-abhängige Nachteilsausgleiche geschaffen, die sehr weitreichende Vorteile mit sich bringen und von Ihnen unbedingt zur Kenntnis genommen werden sollten.
Eine aktuelle Übersicht der Nachteilsausgleiche des beta Institutes für angewandtes Gesundheitsmanagement können Sie hier herunterladen.
Anpassung des GdB
Ist die Leistungseinschränkung schwergradig, z.B. eingeschränkte Gehfähigkeit oder Notwendigkeit eines Rollstuhls, ist der GdB anzupassen und die Merkzeichen G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder H (hilfsbedürftig) mit zu beantragen.
Die Erfassung mehrerer Erkrankungen bedeutet jedoch nicht, dass einzelne Grade addiert werden können, wie z.B. 30 + 30 = 60 GdB ausmacht. Es sind dann evtl. „nur“ 40. Wie der GdB berechnet wird, zeigt beispielsweise ein Erklärvideo des Sozialverbandes VdK Deutschland e.V..