Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50 aber mindestens 30 können auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie auf Grund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
Sind die vorhandenen Ödeme auf einen Eiweißmangel infolge einer Nierenerkrankung zurückzuführen, so liegt ein nephrogenes Ödem vor. Aufgrund des Eiweißmangels sinkt der so genannte onkotische Sog der Bluteiweiße, die Reabsorption der Flüssigkeit aus dem Gewebe ist nicht mehr möglich.
Hierbei handelt es sich um eine von drei Insuffizienzformen des Lymphsystems, die zu verschiedenen Ödemen führen können.